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Vereinssatzung

 

A) Allgemeines

§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Turngemeinschaft Allgäu e.V.“ in der Kurzfassung „TG Allgäu e.V.“. Er hat seinen Sitz in Kempten.

§ 2: Vereinszweck
Der Verein hat den Zweck, das Kunstturnen im Allgäu qualitativ zu verbessern, den Vereinsmitgliedern die Teilnahme an höheren Wettkämpfen zu ermöglichen, sowie Trainingsmöglichkeiten zur Hebung des Leistungsstandards zu schaffen oder herbeizuführen. Darüber hinaus die Mitgliedschaft im BLSV und die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Verband. Er will ferner Vereinsmitglieder unterstützen durch
a) die Gewährung von Hilfen jeder Art, um so ihre sportliche Leistungsfähigkeit voll zu entfalten und zu erhalten;
b) Förderung einer ihren Anlagen, ihren Fähigkeiten und ihrer eigenen Einsatzfreudigkeit entsprechenden sportlichen Aus- und Weiterbildung. Nationale und internationale Begegnungen und Zusammenarbeit sind zu fördern.

§ 3: Gemeinnützigkeit
1) Die „TG Allgäu e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, indem sie insbesondere den Volkssport fördert.
2) Dem Verein zufließende Gelder dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten im Sinne des Vereinszieles sind nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit zulässig.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Turngau Allgäu, der es ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

B) Mitgliedschaft

§ 4: Mitglieder
1) Mitglied des Vereins „TG Allgäu e.V.“ kann jede natürliche Person werden, die
a) Mitglied in einem Verein des Turngau Allgäu ist und die sportlichen Qualifikationen erfüllt.
b) den Verein bei der Erfüllung des Vereinszweckes tätig durch die Übernahme einer fest umschriebenen Vereinsfunktion unterstützt.
c) die „TG Allgäu e.V.“ durch eine passive Mitgliedschaft unterstützen will.
2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Vorstand.
3) Mitglieder im Verein, die nicht aktiv an Wettkämpfen oder in der Vereinsführung teilnehmen, haben Jahresbeiträge zu zahlen. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Ausnahmen können auf schriftlichen Antrag hin durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.
4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch das Präsidium und endet
a) durch schriftliche Erklärung zum Jahresende.
b) durch festgestellte schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung oder durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, ohne daß es einer schriftlichen Erklärung bedarf.
c) wenn ein Mitglied innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Eine anteilige Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen pro rata temporis des laufenden Kalenderjahres ist ausgeschlossen.

C) Vereinsorgane

§ 5: Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind der Präsident, die Vorstände und die Mitgliederversammlung. Präsident und Vorstände bilden das Präsidium.

§ 6: Präsident, Vorstand, Vertretung des Vereins
1) Der Präsident vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Ihm obliegen alle Tätigkeiten der Öffentlichkeits-arbeit sowie die Delegation von an den Verein herangetragene Aufgaben an die jeweiligen Vorstände und die Kontrolle über deren Durchführung.
2) Für die Bereiche Finanzen, Turnen, Verwaltung, Liga- und Wettkampfwesen und Presse- und Öffentlich-keitsarbeit sind die jeweiligen Vorstände zuständig. Sie sind gemeinsam mit dem Präsidenten oder einem zweiten Vorstand für vereinsinterne Angelegenheiten zeichnungsberechtigt.
3) Vorstände werden durch einfache Mehrheit auf zwei Kalenderjahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie behalten jedoch bis zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder oder bis zu ihrer Wiederwahl ihre Eigenschaft als Vorstand und sind verpflichtet, die Vereinsgeschäfte zu führen.
4) Der Präsident wird durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vereinsmitglied hat für die Person des Präsidenten ein Vorschlagsrecht.
5) Die Bestellung jedes Vorstandes und des Präsidenten kann durch die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder mit den Stimmen der 2/3-Mehrheit der gesamten Mitglieder mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der schriftliche Antrag muß allen Vereinsmitgliedern unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. An der Abstimmung verhinderte Vereinsmitglieder haben ihr Votum schriftlich und rechtzeitig dem Verein zuzuleiten. 6) Das Präsidium schafft sämtliche Beschlüsse mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Es beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht in die unmittelbare Zuständigkeit der Mitgliederversammlungen fallen. Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen.
7) Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Er kann diese Aufgabe an einen Vorstand delegieren.
8) Zuständige Vertreter der Landesturnerorganisationen sind als Beobachter zu Mitgliederversammlungen einzuladen.

§ 7: Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. Die Frist kann in dringenden Vereinsangelegenheiten verkürzt werden. Ort und Termin sind nach Maßgabe der Altersgruppe der Mitglieder so festzusetzen, daß keine rechtlichen Einwände die Teilnahme behindern. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder immer beschlussfähig. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefaßt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Präsidenten oder dessen Vertreter und einem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern unverzüglich zuzustellen.
2) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, insbesondere
a) die Bestellung der Vorstände,
b) die Genehmigung des vom Finanzvorstand vorliegenden Geschäftsbericht sowie der Tätigkeitsberichte und Planungen der jeweiligen Fachvorstände,
c) Entlastung der Vorstände,
d) Änderung der Vereinssatzung und
e) Auflösung des Vereins.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von 1/3 aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes beim Präsidium schriftlich beantragt wird.

D) Finanzierung und Mitgliedsbeiträge

§ 8: Finanzierung
Die Aufgaben des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Überschüsse von Veranstaltungen und sonstigen Zuwendungen finanziert. Spenden, die unter der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit an den Verein geleistet worden sind, sind im Falle der Aberkennung der Gemeinnützigkeit an die Spender zurückzuzahlen. Es ist jedoch jedenfalls sicherzustellen, daß der Amateur-Status der aktiven Vereinsmitglieder weiterhin erhalten bleibt. Die Abwicklung aller Ein- und Auszahlungen erfolgt grundsätzlich bargeldlos. Ein- oder Auszahlungen in bar können auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden. Auszahlungsbelege müssen vor der Ausbezahlung von 2 Vorstandsmitgliedern abgezeichnet sein.

§ 9: Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

E) Formelles

§ 10: Einheitliche Vereinskleidung
Die „TG Allgäu e.V.“ hat sich bei sportlichen Veranstaltungen in einheitlicher Kleidung zu präsentieren. Die Kleidung stellt der Verein, Reinigung und Pflege werden vom Verein vorgenommen.

§ 11: Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein wird in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.